Fußgängerzone

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Sperrgebiet fürs fahrende Volk

FußgängerzoneDie meisten Ziele in der Stadt können Sie bequem mit dem Auto erreichen, sofern es der fließende Verkehr erlaubt. Allerdings gibt es einzelne Bereiche, die für alle Fahrer tabu sind. Wie Sie bereits ahnen, handelt es sich hierbei um eine Fußgängerzone. Hier ist der Name tatsächlich Programm. Nur wenige Ausnahmen ermöglichen es, dass Räder in diesen Sperrgebieten auf dem Pflaster rollen.

Klare Richtlinien der StVO

Die Straßenverkehrsordnung drückt sich klar und deutlich aus, was den Fußgängerbereich betrifft. Diese ist ausdrücklich nur den Verkehrsteilnehmern vorbehalten, die auf eigenen Füßen unterwegs sind. Deshalb ist die Zufahrt für Fahrzeuge untersagt, was auch für Fahrräder gilt. Inlinescates, Tretroller und Skateboards zählen übrigens nicht zu den Fahrzeugen, sondern fallen unter die Kategorie „Fußgänger“. Allerdings sind auch diese rollenden Mitbürger dazu angehalten, sich umsichtig und rücksichtsvoll in das flanierende Geschehen einzuordnen. Rasante Manöver der Sportfreaks sind ordnungswidrig.

Ausnahmen ermöglichen nicht die freie Fahrt!

Im Bereich der Fußgängerzone befinden sich zahlreiche Geschäfte und Wohnungen. Deshalb gibt es Ausnahmen von der Regel, wenn zusätzliche Schilder das bekannte Verkehrszeichen ergänzen. Beispielhaft zeigen diese Tafeln die Worte „Lieferverkehr frei“ oder bestimmte Zeiten während des Tages an. Während dieser Phasen dürfen Fahrzeuge mit einem ausdrücklichen Anliegen den generell gesperrten Bereich befahren. Dabei gilt jedoch: Was immer sich auf der Fläche bewegt, hat Vorrang. Es handelt sich also keineswegs um einen Freifahrschein. Vielmehr geht es nur um die Ermöglichung unvermeidbarer Erledigungen. Deshalb müssen Sie das Fahrzeug stets so abstellen, das nichts und niemand dadurch behindert wird. Dies gilt auch für die Zeiträume, zu denen das Befahren der Fußgängerzone bedingt gestattet ist.

Sondergenehmigung für notwendige Anlässe

Sollten keinerlei Hinweistafeln die Zufahrt für gewisse Anliegen oder Tageszeiten erlauben, bleibt der Fußgängerbereich eine unantastbare Zone. Da helfen auch Erklärungen wie die Bewältigung eines Umzugs oder der Transfer eines Behinderten nicht weiter. In diesen Fällen müssen Sie sich erst eine Sondergenehmigung beim zuständigen Amt der Stadt organisieren, bevor Sie das Vorhaben in die Tat umsetzen. Ansonsten ist ohne Wenn und Aber ein Bußgeld fällig, falls Sie erwischt werden.

Relaxtes Flanieren seit den 50er Jahren

Wenn Sie selbst gerne auf Shopping-Tour gehen, können Sie die strikten Regelung gewiss nachvollziehen. Das Schlendern in der Fußgängerzone bereitet gerade deswegen Freude, weil Sie auf den Verkehr nicht acht geben müssen. Eben dieses relaxte Vergnügen hatten die ersten Planer einer Fußgängerzone im Sinn. Bereits 1927 freute sich die Essener Bevölkerung über das Bummeln auf der Limbecker Straße ohne fahrenden Verkehr im Umfeld. Das deutsche Debüt der tatsächlichen Fußgängerzone ist jedoch auf den 9. November 1953 datiert und ereignete sich in der Kassler Treppenstraße. Aufgrund der positiven Resonanz bei den Bürgern setzten nachfolgend viele Städte in Deutschland und Europa das Konzept um. Was hierzulande beliebt und erfolgreich ist, muss nicht allen Bürgern rund um den Globus gefallen. Deshalb sind Fußgängerzonen nach wie vor ein weitgehend europäisches Phänomen. Bis heute wehrt sich die Bevölkerung andernorts auf dem Erdball mit Händen und Füßen, wenn diese Idee auch nur geäußert wurde.

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